NIngG -Niedersächsisches Ingenieurgesetz * Vom 12. Juli 2007 (GVBl. vom 19.07.2007) Gl.-Nr.: 77220 Erster Teil Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" § 1 Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"
(1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf führen, wer ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit einem Diplom oder einem vergleichbaren Befähigungsnachweis abgeschlossen hat, eine Ausbildung in einem der in Nummer 1 genannten Staaten mit Erfolg abgeschlossen hat, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat als gleichwertig mit einem Studium in einem Studiengang nach Nummer 1 anerkannt hat, eine Ausbildung außerhalb der in Nummer 1 genannten
Staaten abgeschlossen hat, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat nach europäischem Gemeinschaftsrecht das Diplom oder den vergleichbaren Befähigungsnachweis anerkannt und der Inhaberin oder dem Inhaber bescheinigt hat, dass sie oder er mindestens drei Jahre lang in dem Mitglied- oder Vertragsstaat einen Ingenieurberuf ausgeübt hat, im Inland ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des
Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule, eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist, bis zum 2. Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war oder durch eine deutsche Behörde die Berechtigung erhalten hat, die Bezeichnung "Ingenieurin (grad.)" oder "Ingenieur (grad.)" zu führen. (2) Die Berufsbezeichnung
"Ingenieurin" oder "Ingenieur" darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums an einer Hochschule in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung
mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder einer öffentlichen Ingenieurschule oder einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule gleichwertig ist. Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staaten sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht
gewährleistet ist. (3) Eine der Berufsbezeichnung "Ingenieur" ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 führen darf. § 2 Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" durch eine Gesellschaft Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin"
oder "Ingenieur", eine ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer dieser Bezeichnungen darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft ihren Sitz in Niedersachsen hat, mindestens eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" berechtigt ist und eine Irreführung über den Gesellschaftszweck und den
Gesellschafterbestand ausgeschlossen ist oder ihren Sitz außerhalb Niedersachsens hat und nach dem Recht eines anderen Bundeslandes oder dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung berechtigt ist. Zweiter Teil Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 3 Führen der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" (1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder nach § 8 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen. § 4 Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer in Niedersachsen einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder seinen Beruf ganz oder teilweise in Niedersachsen ausübt, nach § 1 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" mindestens drei Jahre lang in Vollzeit oder entsprechend länger in Teilzeit als Ingenieurin oder Ingenieur tätig war, zur Vertiefung der Berufspraxis mindestens an vier eintägigen berufsbezogenen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat,
im Sinne der Absätze 2 und 3 unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist und eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit nachweist. |